Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

Mietpreisbremse

In Berlin gilt seit dem 1.6.2015 die sogenannte Mietpreisbremse. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den § 556 d BGB – § 556 g BGB wieder. Die Einführung der Vorschriften nach der sogenannten Mietpreisbremse sind gleichermaßen für Vermieter und Mieter von erheblicher Relevanz. Denn grundsätzlich darf die bei Mietvertragsabschluss vereinbarte Nettokaltmiete nur 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sofern sich die Mietwohnung in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt befindet und die Gemeinde/das Land eine entsprechende Verordnung zur Begrenzung der Mieter erlassen hat.

Hiervon abweichend lässt das Gesetz einige Ausnahmen zu den Vorschriften zu der Mietpreisbremse zu, die eine höhere Nettokaltmiete rechtfertigen. So kann sich der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Nettokaltmiete des Vormietverhältnisses berufen, welche höher ist, als die nach der Mietpreisbremse zulässige Nettokaltmiete. Auch Neubauten sind von den Vorschriften nach der sogenannten Mietpreisbremse nicht betroffen. Eine nach der Mietpreisbremse zulässige Nettokaltmiete darf auch dann überschritten werden, sofern innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Es gibt verschiedene Konstellationen, bei denen der Vermieter eine höhere Nettokaltmiete verlangen darf. Für Vermieter und Mieter ist es deshalb wichtig, sich zu den Fragen nach der Mietpreisbremse umfassend beraten zu lassen, um im Einzelfall das beste Ergebnis erzielen zu können. Unsere Kanzlei berät Sie hierzu gerne und aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und der Bearbeitung von über 2500 Mandaten zur Mietpreisbremse kompetent.